Arbeitsmedizinische Vorsorge

Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung und ggf. Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Auslandsaufenthalt/Auslandsdienstreise

Der Dienstherr ist rechtlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle dienstlichen Tätigkeiten zu erstellen (§ 5 ArbSchG) und bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung eine arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu veranlassen. Dazu gehören auch dienstliche „Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen“, bei denen immer eine Pflichtvorsorge durchzuführen ist.

Ohne eine stattgefundene Vorsorge dürfen die Beschäftigten nicht den Belastungen eines Aufenthaltes in diesen Gebieten ausgesetzt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem beigefügten Infoblatt und der Arbeitsmedizinischen Regel 6.6 entnehmen.

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