Reisekostensätze Inland
Art | Bedingung | Betrag |
---|---|---|
Tagegeld für Dienstreisen ab 01.01.2020* | für den An- und Abreisetag, wenn die/der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb ihrer/seiner Wohnung übernachtet | 14 Euro |
für den Kalendertag, an dem die/der Dienstreisende ohne Übernachtung außerhalb ihrer/seiner Wohnung mehr als acht Stunden von ihrer/seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem die/der Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden von ihrer/seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist | 14 Euro | |
24 Stunden Abwesenheit der/des Dienstreisenden | 28 Euro | |
Tagegeld für Dienstreisen bis 31.12.2019*
| für den An- und Abreisetag, wenn die/der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb ihrer/seiner Wohnung übernachtet | 12 Euro |
für den Kalendertag, an dem die/der Dienstreisende ohne Übernachtung außerhalb ihrer/seiner Wohnung mehr als acht Stunden von ihrer/seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem die/der Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden von ihrer/seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist | 12 Euro | |
24 Stunden Abwesenheit der/des Dienstreisenden | 24 Euro | |
Übernachtungsgeld | 20 Euro | |
Wegstrecken-entschädigung | Nutzung des privaten PKW | 0,20 Euro/km - höchstens 130 Euro (ggf. 150 Euro nach Anhebung durch die jeweilige oberste Bundesbehörde) |
Bei Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung des Privat-PKW | 0,30 Euro/km |
* Tagegeld wird nicht gewährt, wenn zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung (nicht mehr als zwei Kilometer) besteht.
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Stand 14.03.2018